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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Erster-Sport-Verein (ESV) Treuchtlingen 1883 e.V.", hat seinen Sitz in Treuchtlingen und ist im Vereinsregister eingetragen.

Der Verein gehört dem Bayerischen Landes-Sportverband an, dessen Satzung er anerkennt.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

I. Der Verein hat die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder zum Ziel. Mit den zu diesem Zweck gegründeten Sparten soll er den zuständigen Sportverbänden angeschlossen sein. Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen.

II. Der Verein ist gemeinnützig. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

I. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, wenn sie ihre Aufnahme schriftlich beantragt.

Minderjährige bedürfen der Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter.

Über den Antrag entscheidet die Vorstandschaft.

Lehnt diese den Antrag ab, steht dem Betroffenen frei, die dann endgültige Entscheidung des Vereinsrates zu beantragen.

II. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Ableben.

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich bis 31.12. zu erklären.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied :

1.) mit Beiträgen mehr als drei Monate rückständig ist.

2.) in grober Weise gegen die Vereinsdisziplin verstößt.

3.) das Ansehen des Vereins schädigt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsrat, gegen dessen Entscheidung das betroffene Mitglied die nächste Mitgliederversammlung anrufen kann.

Vor der Beschlussfassung durch den Vereinsrat und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

I. Alle Mitglieder über dem 18. Lebensjahr sind stimmberechtigt und wählbar. Das Stimmrecht kann nur persönlich, von juristischen Personen durch einen Beauftragten, ausgeübt werden und entfällt, wenn die Beschlussfassung persönliche Interessen des Mitglieds oder seine Entlastung berührt

II. Die Mitglieder sind verpflichtet,

1.) Die Beiträge pünktlich zu bezahlen und sonstige Leistungen zu erbringen, die durch die Mitgliederversammlung, den Vereinsrat oder durch die Abteilungen festgelegt werden

2.) die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.

III. Die Ausübung aller Funktionen innerhalb der Organe des Vereins erfolgt ehrenamtlich.

Es besteht lediglich Anspruch auf Ersatz des notwendigen Aufwandes.

 

§ 5 Organe des Vereins

I. Die Mitgliederversammlung

II. Der Vereinsrat

III. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB

IV. Die Vorstandschaft

II. Der Vereinsrat besteht aus

1.) der Vorstandschaft

2.) den Abteilungsleitern oder deren Vertretern

3.) fünf weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden.

III. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB

1.) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein, durcheinen der beiden Stellvertreter mit dem Hauptkassier oder die beiden Stellvertreter gemeinsam vertreten.

2.) Im Innenverhältnis ist eine Vertretung des Vorsitzenden unter Beachtung § 5.3 nur bei Verhinderung des Vorsitzenden möglich.

IV. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus

1.) dem Vorsitzenden

2.) den beiden stellvertretenden Vorsitzenden

3.) dem Hauptkassier

4.) dem stellvertretenden Hauptkassier

5.) dem Schriftführer

 

§ 6 Aufgabenverteilung im Innenverhältnis

I. Mitgliederversammlung

1.) Auflösung des Vereins, sowie Änderung des Vereinszwecks

2.) Satzungsänderungen

3.) Wahl der Vorstandschaft, des Vereinsrates mit Ausnahme der Spartenleiter- und von zwei Revisoren.

4.) Entlastung

5.) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

6.) Genehmigung des Haushaltsplanes

7.) Genehmigung von Ordnungen nach Vorschlag des Vereinsrates

 

II. Vereinsrat

1.) Abstimmung des Haushaltsplanes

2.) Genehmigung von Haushaltsüberschreitungen im laufenden Geschäftsjahr

3.) Fragen grundsätzlicher Bedeutung für den Sport- und Übungsbetrieb

4.) Planung und Gestaltung von Veranstaltungen und Vorhaben

5.) Beschluss von Ordnungen.

 

III. Vorstand i.S.d. § 26 BGB:

Vertretung des Vereins nach innen und außen.

IV. Vorstandschaft

Erledigung aller anfallenden Aufgaben, soweit diese nicht ausdrücklich dem Vereinsrat und der Mitgliederversammlung vorbehalten sind; hierzu gibt sich die Vorstandschaft eine Geschäftsverteilung.

§ 7 Einberufung von Versammlungen und Sitzungen

I. Mitgliederversammlungen

1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist im 1. Quartal jedes Jahres

einzuberufen.

2.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen

- wenn der Vereinsrat dies beschließt

- oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe

schriftlich bei der Vorstandschaft beantragen.

3.) Mitgliederversammlungen werden mindestens zwei Wochen vorher durch

Veröffentlichung im "Treuchtlinger Kurier" durch die Vorstandschaft unter

Angabe der Tagesordnung einberufen.

II. Vereinsrat

Sitzungen des Vereinsrates sind vom Vorstand mindestens vierteljährlich einzuberufen. Hierzu sind sämtliche Mitglieder des Vereinsrates, sowie die beiden Revisoren, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und mindestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung einzuladen.

III. Vorstandschaft

Sitzungen der Vorstandschaft werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Sämtliche Mitglieder der Vorstandschaft sind hierzu einzuladen.

IV. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung und der Sitzung des Vereinsrates kann auf Antrag ergänzt oder geändert werden, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt, sofern die Satzung keine andere Regelung beinhaltet.

 

§ 8 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung, Protokolle.

I. Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der

erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

2.) Grundsätzlich werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen gefasst.

3.) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen.

4.) Die Auflösung des Vereins, sowie die Änderung des Vereinszwecks, kann

nur mit 90% der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

II. Vereinsrat

Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

III. Vorstandschaft

Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

IV. Soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse in den Organen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Enthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt.

V. Sämtliche Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den jeweiligen Versammlungsleiter und den Protokollführer durch Unterschrift zu bestätigen.

 

§ 9 Form der Wahl und Wahlperiode

I. Wahlen werden grundsätzlich per Akklamation durchgeführt. Stellen sich jedoch mehrere Kandidaten zur Wahl, ist schriftlich zu wählen.

II. Die Vorstandschaft, der Vereinsrat (mit Ausnahme der Spartenleiter) und die Revisoren werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie üben ihr Amt bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger aus.

III. Scheidet im Laufe des Jahres ein Mitglied der Vorstandschaft aus, bestimmt der Vereinsrat bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Vertretung.

Die Neuwahl hat in der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen.

Die Vereinigung der Ämter des Vorsitzenden, oder eines der stellvertretenden Vorsitzenden, mit dem Amt des Hauptkassiers oder des stellvertretende Hauptkassiers, sind unzulässig.

IV. Scheidet ein von der JHV gewähltes Mitglied des Vereinsrates während der Wahlperiode aus, ist die Nachfolgerin bzw. der Nachfolger in der nächsten Mitgliederversammlung zu wählen.

 

§ 10 Revision

Die Revisoren sollen mindestens zweimal während des Geschäftsjahres die Kassengeschäfte überprüfen.

Die Revisoren dürfen nicht dem Vereinsrat angehören, sind jedoch zu dessen Sitzungen einzuladen.

Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

Sie beantragen auf Grund des Berichtes die Entlastung der Vorstandschaft für das jeweilige Geschäftsjahr.

 

§ 11 Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

Ordnungen:

Ergänzend zur Satzung kann der Vereinsrat Ordnungen beschließen, die dann von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.

 

§ 12 Auflösung

Der Verein wird aufgelöst, wenn:

1.) die Mitgliederversammlung dies mit der nach § 8 Ziff. I.4 dieser Satzung

erforderlichen Stimmenmehrheit beschließt.

2.) Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins, fällt das

Vereinsvermögen an die Stadt Treuchtlingen, mit der Zweckbestimmung,

dass es ausschließlich gemeinnützigen Einrichtungen zur Förderung des

Sports zugeführt werden darf.

Dies gilt auch bei Wegfall des jetzigen Vereinszweckes.

§ 13 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten vor ordentlichen Gerichten zwischen dem Verein und einem Mitglied ist der Sitz des Vereins Gerichtsstand.

 

§ 14 Salvatoresche Klausel

1. Ist oder wird eine in der Satzung enthaltene Bestimmung unwirksam, so bleibt

der übrige Teil davon unberührt.

2. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn

und Zweck des Vereins und dem von ihm verfolgten Ziel am nächsten kommt.

 

§ 15 Inkrafttreten

Die Neufassung der Satzung wurde durch die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 24.11.1995 genehmigt und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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